AGB

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1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinden Geschäftsbedingungen (AGB) der 4E Engineering GmbH (im folgenden 4E genannt), Dornacherstrasse 101, CH-4053 Basel regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen durch die 4E gegenüber Ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunden), sofern nicht abweichendes schriftlich vereinbart wird.

Die AGB‘s sind auf unserer Homepage einsehbar und sind integraler Bestandteil unserer Angebote und Lieferverträge. Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen des Kunden oder von Dritten gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sind.
 

2. Angebotsgültigkeit und Vertragsabschluss

Das schriftliche Angebot von 4E ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, freibleibend und hat eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausgabedatum. Der Vertrag zwischen der 4E und dem Kunden kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens 4E bzw. durch Beginn der vertragsgemässen Leistungserbringung durch 4E zustande. Zur Wahrung der Schriftform ist die Übermittlung des unterschriebenen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung per E-Mail ausreichend.
 

3. Leistungsumfang

Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang der 4E richtet sich nach deren Angebot bzw. der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller schriftlicher Beilagen. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
 

4. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, der 4E sämtliche zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen oder sonstigen Informationen inhaltlich korrekt, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
 

5. Erfüllungsort

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt das Domizil von 4E als Erfüllungsort.
 

6. Vergütung

Die Preise der 4E verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Kunde die Leistungen der 4E nach Aufwand zu vergüten. Es gelten die jeweils im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der 4E festgehaltenen Stundensätze. Sofern nichts anderes schriftlich festgehalten, gilt die Reisezeit als normal zu vergütende Arbeitszeit.

Wird ein Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Leistungsumfang und den Parteien bekannten Grundlagen. Der Festpreis gilt somit unter der Bedingung, dass sich weder der vereinbarte Leistungsumfang noch diese Grundlagen im Verlaufe der Leistungserbringung verändern. Ändern sich die Grundlagen; so hat die 4E das Recht zur Anpassung des Festpreises.

Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, insbesondere vom Kunden gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden dem Kunden zusätzlich nach Aufwand gemäss den üblichen Stundensätze der 4E verrechnet.
 

7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tagen rein netto nach dem Datum der Rechnungsstellung, Rechnungen sind ohne Abzug zu zahlen. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn 4E über den Betrag verfügen kann. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen der 4E mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.

Der Kunde anerkennt, dass er nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug gerät und 4E berechtigt ist, einen Verzugszins in Höhe von 8% p.a. zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Ein Zahlungsverzug berechtigt die 4E zudem zur sofortigen Einstellung der vereinbarten oder von ihr zugesicherten Leistungen. Dieses Recht besteht ebenso, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. 
 

8. Termine und Lieferfristen

Die 4E ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten und zugesicherten Termine, unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt, einzuhalten. Sofern ein Liefertermin indes nicht ausdrücklich als „fix“ vereinbart oder zugesichert ist, gilt er als annähernd und somit rechtlich nicht verbindlich.

Werden die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages durch den Kunden nicht gewährleistet, ist die 4E von der Einhaltung der ihr gesetzten Termine entbunden.

Hintergründe können z.B. sein, dass:

  • der Kunde die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen unzureichend sind oder deren Lieferung verspätet oder ausgeblieben sind.
  • vom Kunden notwendigen Vorarbeiten oder Lieferungen mangelhaft oder ausgeblieben sind.
  • der Kunde die für die Ausführung der Vertragsleistung nötigen Unterlagen nachträglich abändert.

Beim Eintreten von Ereignissen, welche die Einhaltung der Termine gefährden, verpflichten sich beide Parteien zur sofortigen gegenseitigen Information und treffen gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verminderung der Verzögerung der damit allfällig verbundenen Nachteile. Dies gilt auch, wenn Hindernisse auftreten, welche die 4E trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei 4E, beim Kunden oder bei Dritten entstehen.
 

9. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt berechtigen die 4E, die Erbringung ihrer Leistung so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis und das Beseitigen der direkten Folgen andauern. Solche Terminverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen Schadensersatzanspruch. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche weder die 4E noch der Kunde zu vertreten haben und durch welche der 4E die Erbringung der vertraglichen Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote, etc..
 

10. Sorgfaltspflicht und Gewährleistung

Die 4E erbringt ihre Dienstleistungen sorgfältig und dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend.

Sofern der Kunde mit der erbrachten Dienstleistung nicht einverstanden ist, hat er dies der 4E unverzüglich, spätestens jedoch innert 10 Tagen nach Beendigung der Dienstleistungserbringung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, so gelten die Leistungen als vorbehaltlos genehmigt. Erweist sich eine Dienstleistung als tatsächlich mangelhaft erbracht, so steht dem Kunden die kostenlose Nachbesserung der betroffenen Dokumente zu.

Nicht als Mangel zu verstehen sind Überarbeitungen von Dokumenten im Projektverlauf (Prozessänderungen, einarbeiten von Planungsständen, as built, etc.). Diese Arbeiten werden gemäss Vertrag abgerechnet.

Jegliche weitere Gewähr für die erbrachte Dienstleistung, sowie die Übernahme von Zusatzkosten (Ersatzlieferungen, De-/Montagearbeiten etc.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Werden Arbeiten oder Mängelbehebungen durch Dritte ausgeführt, so werden diese Kosten durch 4E nicht übernommen und können nicht mit allfällig ausstehenden Forderungen verrechnet werden.

Insbesondere liegt jegliche kommerzielle und nicht kommerzielle Verwendung der durch die Dienstleistung seitens 4E generierten Resultate oder Erkenntnisse in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
 

11. Haftung

4E haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden, ausschliesslich gemäss bestehender Versicherungspolice Nr. G-1215-3148 durch die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft. Dies gilt in Bezug auf vertragliche und ausservertragliche Haftpflicht.

Die Haftung für entstandene Vermögensschäden (Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn etc.) sowie für Schadensfolgekosten (z.B. Montagekosten) wird ausdrücklich wegbedungen.

Der Kunde hat der 4E allfällige Schäden innert 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen, ansonsten er jeglichen Anspruchs verlustig geht.
 

12. Vertragsdauer und Kündigung

Der zwischen der 4E und dem Kunden eingegangene Vertrag dauert bis zur vollständigen Erbringung der Dienstleistung seitens 4E. Beide Parteien sind jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vorzeitig zu kündigen.

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung schuldet der Kunde der 4E das vereinbarte Honorar pro rata temporis (im Falle der Aufwandsvergütung) bzw. pro rata der bereits erbrachten Leistung (bei Festpreis).
 

13. Verschwiegenheitspflicht

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die Ihnen durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt werden, sorgfältig und ausschliesslich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen.
 

14. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB‘s ganz oder teilweise als ungültig oder undurchführbar erweisen, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

Diesfalls werden die Vertragsparteien die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch solche wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen.
 

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen über das Internationale Privatrecht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel oder das Domizil des Beklagten.

10. August 2023

 

4E Engineering GmbH
Dornacherstrasse 101
CH-4053 Basel

Tel. +41 61 556 15 51
E-Mail: info@4e-eng.ch
Website: www.4e-eng.ch